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Kontaktdaten (§ 5 TMG)

Beckers Elektro- & Energietechnik GmbH
Siemensstraße 4
D-47533 Kleve
Telefon +49 (0) 2821 99787-0
Telefax +49 (0) 2821 99787-29
E-Mail: info@beckers-energietechnik.de
Internet: www.beckers-energietechnik.de

Steuer – Nr.: 116/5701/3443
Amtsgericht Kleve: HRB 9899

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, für alle Angebote und Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die wir an Auftraggeber leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht noch ausdrücklich widersprechen.

  1. I.Leistungs- und Reparaturbedingungen

 

  1. 1.Allgemeines

1.1    Für die Ausführung von Bauleistungen gilt im Unternehmerverkehr die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B als Ganzes und betreffend DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386 als „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ auszugsweise auch Teil C.

1.2    Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werksunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, sind kundenindividuell erstelle Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

  1. 2.Termine

2.1    Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werksunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.

2.2    Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Antrag entziehen wird.

3.         Gewährleistung und Haftung

3.1    Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Im Unternehmerverkehr gilt bei der Ausführung von Bauleistungen die VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C.

3.2    Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht.

3.3    Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.

3.4    Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrags eine Bauleitung ist.

3.5    Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer vorsätzlichen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen beruht, haftet der Werkunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Werkunternehmers seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Werkunternehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt.

Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Werkunternehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Werkunternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bleiben unberührt.

 

4.         Eigentumsvorbehalt

Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. Ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich der Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor.

Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werkunternehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Werkunternehmer den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile heraus verlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.

Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.

  1. II.Verkaufsbedingungen

5.         Preise und Zahlungsbedingungen

5.1    Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werknehmers bzw. Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer.

5.2    Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufern sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.

5.3    Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.

5.4    Für Leistungen, die nicht im Auftrag enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Ausmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeit gilt dies bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.

5.5    Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.

 

5.6    Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Verkauf und die Montage von photovoltaischen und solarthermischen Solaranlagen sowie einzelner Bestandteile von photovoltaischen und solarthermischen Anlagen

6.         Vertragsgrundlagen, Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

6.1    Die sich im Zusammenhang mit der Lieferung und der Montage von photovoltaischen und solarthermischen Anlagen (nachfolgend „Anlagen“ genannt) sowie einzelner Bestandteile solcher Anlagen (nachfolgend „Anlagenteile“ genannt) getroffenen Vereinbarungen zwischen uns und dem Käufer ergeben sich aus der Bestellung, der Auftragsbestätigung und diesen Geschäftsbedingungen.

6.2    Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung können wir durch Zusendung einer Auftragsbestätigung innerhalb von zwei Wochen annehmen. Ist die bestellte Ware bei uns vorrätig, so reduziert sich die Frist auf eine Woche.

6.3    Von uns gefertigte zeichnerische oder sonstige graphische Darstellungen verstehen sich als Näherungsdarstellung.

6.4    Eine Montage der Anlage oder der Anlagenteile ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde. Soweit die Anlage oder Anlagenteile nicht montiert werden, sind sie an unserem Firmensitz abzuholen. Sollen die Anlagen oder Anlagenteile auf Wunsch des Käufers versendet werden, so sind die Frachtgebühren vom Käufer zu tragen.

6.5    Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.

7       Leistungszeitpunkt

 

7.1    Soweit vertraglich keine Frist für die Lieferung und Montage einer Anlage oder eines Anlageteils vereinbart wurde, kann der Käufer uns vier Wochen nach Datum der Auftragsbestätigung schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu leisten.

7.2    Soweit vertraglich keine Frist für die Lieferung einer Anlage oder eines Anlageteils ohne Montageverpflichtung vereinbart wurde, kann der Käufer uns zwei Wochen nach Datum der Auftragsbestätigung schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu leisten.

7.3    Soweit wir eine verbindlich vereinbarte Frist nicht einhalten und die Geltendmachung von Rechten des Käufers eine angemessene Nachfrist voraussetzt, so beträgt die Nachfrist mindestens zwei Wochen. Die Voraussetzungen des Verzugs werden durch die Regelung nicht berührt.

7.4    Soweit eine Mitwirkung des Käufers gemäß §§ 7 und 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Erfüllung unserer Leistungspflichten notwendig ist, beginnen die Leistungsfristen nicht zu laufen, bevor der Käufer diese Pflichten erfüllt hat.

8       Rücktritt vom Vertrag

8.1    Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir aufgrund unvollständiger, unrichtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstlieferung durch unsere Lieferanten trotz rechtzeitigem Abschluss eines Deckungsgeschäfts den Liefergegenstand nicht erhalten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die ausbleibende oder fehlerhafte Selbstlieferung von uns oder unserem Erfüllungsgehilfen zu verantworten ist. Wir werden den Käufer über die ausbleibende Selbstlieferung unverzüglich informieren und im Falle eines Rücktritts eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.

8.2    Wir sind im Falle des Abs. 9.1 alternativ zum Rücktritt berechtigt, dem Käufer andere Waren als vereinbart anzubieten und eine angemessene Frist zur Annahme des Angebotes zu setzen. In diesem Fall sind wir erst nach Ablehnung des Angebotes durch den Käufer oder nach Ablauf der Annahmefrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

8.3    Wir sind ferner aus wichtigem Grund zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer gegenüber uns falsche Angaben über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen gemacht hat. Wir sind auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn unser Entgeltanspruch gegen den Käufer gefährdet ist, weil eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Käufer fruchtlos durchgeführt wurde, der Käufer die Versicherung an Eides statt über seine Vermögensverhältnisse bzw. eine Vermögensauskunft abgegeben hat oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet wurde.

9       Einsatz von Erfüllungsgehilfen und Vertretern

         Wir sind berechtigt, dritte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen mit der Erbringung von Montageleistungen zu beauftragen.

10     Pflichten des Käufers bei Erwerb einer Anlage

10.1  Der Käufer stellt Informationen, Pläne und sonstiges Material, soweit dies zur Erbringung unserer vereinbarten Lieferungen erforderlich ist, auf unsere Anforderung hin rechtzeitig zur Verfügung.

10.2  Der Käufer ist selbst dafür verantwortlich, rechtzeitig

      alle rechtlichen und steuerlichen Fragen zum Bau und zur Inbetriebnahme der Anlage abzuklären. Zu diesen Fragen gehören bei photovoltaischen Anlagen Voraussetzungen und Umfang der Rechte und Pflichten des Käufers nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG). Bei photovoltaischen und solarthermischen Anlagen ist das Erfordernis von öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Zustimmungen und Genehmigungen für die Anlage zu prüfen. Soweit Zustimmungen oder Genehmigungen erforderlich sind, ist der Käufer dafür verantwortlich, sie rechtzeitig einzuholen;

      den bei photovoltaischen Solaranlagen mit dem Netzbetreiber ggf. abzuschließenden Vertrag zu prüfen und zu verhandeln;

      abzuklären, ob und welche öffentlichen Finanzhilfen oder Zuschüsse er für die Errichtung der Anlage erhält;

      zu prüfen, ob das Gebäude unter der Berücksichtigung seiner statischen Gegebenheiten die Anlage aufnehmen kann. Dem Käufer obliegt die Prüfung, dass in allen von der Montage betroffenen Gebäudeteilen keine asbesthaltigen Stoffe enthalten sind, welche die vorgesehenen Montagearbeiten erschweren oder ausschließen.

11     Bauliche Voraussetzungen vor Beginn von Montagearbeiten

11.1  Der Käufer muss dafür sorgen, dass vor Beginn der Montagearbeiten die baulichen Voraussetzungen für die Montage der Anlage vorhanden sind.

11.2  Bauliche Voraussetzungen sind insbesondere:

      freie Montageflächen für die Anlage und alle notwendigen Bestandteile;

      Bereitstellung eines Baugerüsts auf unsere Anforderung, soweit erforderlich; eine Bereitstellung durch uns wird nach Aufmaß berechnet;

      ausreichende Stromanschlüsse zur Durchführung von Montagearbeiten

      zugängliche und begehbare Dachflächen im Falle der Dachmontage einer Anlage

Der Käufer gestattet uns sowie von uns beauftragten Dritten freien Zugang zum Standort der Montage

12     Mithilfe des Käufers bei Montage der Anlage, Selbstmontage durch den Käufer

 

12.1  Eine Reduzierung des vertraglich vereinbarten Entgelts durch Mithilfe des Käufers ist nur möglich, wenn dies von den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist.

12.2  Wir weisen darauf hin, dass die Selbstmontage der Anlage oder Anlagenteile durch den Käufer auf eigene Gefahr geschieht. Der Anschluss einer Anlage an das öffentliche Stromnetz des Hausnetzes darf ausschließlich durch einen Elektrofachbetrieb erfolgen.

13     Mängel des Kaufgegenstands, Garantie

13.1  Ein Mangel der Anlage liegt nicht schon alleine deswegen vor, weil der tatsächliche Ertrag oder Gewinn oder die tatsächliche Energieeinsparung der Anlage die Werte einer von uns oder einem Dritten erstellte Prognose unterschreiten. Die Prognose stellt eine Schätzung auf der Grundlage von Erfahrungswerten dar, von deren Ergebnissen die tatsächlich erzielten Ergebnisse abweichen können.

13.2  Ein Mangel der Anlage oder des Anlagenteils liegt nicht vor bei Fehlern, die durch Beschädigungen oder falsche Bedienung durch den Käufer verursacht werden.

13.3  Eine über unsere Gewährleistungspflicht hinausgehende Garantie wird durch uns nicht übernommen.

14     Haftung auf Schadenersatz aus Vertrag und Delikt

14.1  Unsere Haftung für Schäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei der Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit des Käufers und bei Ansprüchen wegen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Vertragspartner regelmäßig vertraut wird und vertraut werden darf (Kardinalpflichten). Insoweit haften wir für den Grad des Verschuldens.

14.2  Im Falle der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut wird und vertraut werden darf (Kardinalpflichten), haften wir nur für vorhersehbare vertragstypische Schäden.

14.3  Soweit die Haftung gegenüber uns ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

14.4  Der Ausschluss und die Beschränkung unserer Haftung umfasst auch vorvertragliche Pflichtverletzungen.

15     Zahlungsmodalitäten

 

15.1  Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, ist unsere Vergütung fällig, wenn die Montage abgeschlossen ist oder – wenn keine Montage geschuldet wird – bei Übergabe der Ware. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vereinbart wurden – Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber und nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen.

15.2  Der Abzug von Skonto ist ohne ausdrückliche Vereinbarung unzulässig.

15.3  Gegen unsere Forderungen kann der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Käufers bleiben unberührt.

16     Eigentumsvorbehalt

 

16.1  Wir behalten uns das Eigentum an der Anlage und Anlagenteilen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

16.2 Über Zwangsvollstreckung Dritter in die Vorbehaltsware hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Käufer bereits in Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen.

17     Produktinstruktionen

 

         Der Käufer ist verpflichtet, die von uns übergebenen Produktinstruktionen sorgfältig zu beachten und an etwaige Nutzer unter besonderem Hinweis weiterzuleiten.

18     Abwehrklausel

 

         Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zu. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Leistung an ihn vorbehaltslos erbringen.

19     Geltendes Recht und Gerichtsstand

19.1  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

19.2  Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.

19.3  Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, so ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand.

20     Salvatorische Klausel

         Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag unvollständig sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.